Das Kammergericht in Berlin musste eine Werbung bewerten, in der ein Unternehmen mit einem TÜV Zertifikat geworben hat. Die Besonderheit das TÜV Zertifikat war bereits abgelaufen. Auf diesen Umstand hat das Unternehmen aber auch hingewiesen. Es stellte sich daher die Frage, ob trotzdem eine Irreführung anzunehmen ist.
Das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.05.2024, Az.: 5 U 12/22 kommt zu dem Schluss, dass ein Unternehmen grds. nicht mit einem Zertifikat werben darf. Und zwar auch dann nicht, wenn auf diesem Umstand hingewiesen wird.
Das Gericht führte aus, dass der der Verbraucher durch die hervorgehobene Darstellung mit dem TÜV-Zertifikat der Eindruck entstehe, dass das Zertifikat gültig sie. Der bloße Hinweis auf den Ablauf genüge nicht.
Das Gericht führt wörtlich wie folgt aus
“Der angesprochene Verkehr nimmt zuerst das in der Gestaltung hervorgehobene Logo des TÜV-Saarlandes wahr, und danach die Angabe, dass sich das TÜV-Zertifikat auf die „Abrechnungsgenauigkeit“ bei der „Energieabrechnung“ von Strom und Gas bezieht, eine „Geprüfte“ ist. Der angesprochene Verkehr versteht diese Angaben dahin, dass der TÜV-Saarland die „Abrechnungsgenauigkeit“ der Beklagten untersucht hat und in regelmäßigen Abständen weiter prüft und überwacht (…).
Der Zusatz „gültig bis 25.06.2020“ (nachfolgend auch nur: „Gültigkeitszusatz“) ist hiervon abgesetzt, kleiner als das TÜV-Logo, im Gegensatz zu den Worten „Geprüfte Abrechnungsgenauigkeit“ nicht fett gedruckt und nimmt auch im Übrigen nicht am Blickfang teil….
Es ist schon zweifelhaft, ob der Gültigkeitszusatz vom angesprochenen Verkehr überhaupt zur Kenntnis genommen wird, oder ob er, falls er zur Kenntnis genommen wird, angesichts der Entfernung zu der Darstellung des TÜV-Logos und den rechts davon gedruckten Angaben damit in Verbindung gebracht wird.”
Es kann daher festgestellt werden, dass eine Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten oder anderen Auszeichnungen in aller Regel nicht erlaubt sind. Etwas anderes kann vermutlich nur in Ausnahmefällen gelten. Natürlich stellt dies immer eine Einzelfallbetrachtung dar. In jedem Fall sollte eine solche Werbung vorher rechtlich geprüft werden, um teure Überraschungen zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder eine Abmahnung erhalten haben stehe wir gerne zur Verfügung