Wettbewerbsrecht – Schuldner haftet auch für nicht gelöschten Webseiten-CacheImmer wieder werden Unterlassungsansprüche und/oder Vertragsstrafen geltend gemacht, da der Abgemahnte zwar den Verstoß auf seiner Seite abgestellt …Das OLG Hamburg musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob sich Unternehmen private Äußerungen Ihrer Mietarbeiter (hier auf Facebook) zurechnen lassen muss. Das OLG Hamburg Urteil vom 31.08.2023, Az.: 5 U 27/22 verneinten eine solche Zurechnung.
Eine postete bei Facebook folgende Aussage:
“Wenn ich den erwische, der Leuten beibringt, man müsse nur genug Leute mit Standard-Nachrichten bei FB, Insta und Linkedin vollspamen und dann wird es Kunden regnen, dem werde ich persönlich seinen Internetanschluss kappen. Das ist ja zur Zeit echt wieder anstrengend … Ich finde es schlichtweg nicht in Ordnung, dass da Menschen Hoffnung gemacht wird, auf diesem Weg viel zu verkaufen.“
Ein Dritter kommentierte:
“B(…) hab ich gehört (…) angeblich findet man so seine Zielgruppe raus”
Der Mitarbeiter des in der Klage betroffenen Unternehmens, einer digitalen Unternehmensberatung, antwortete daraufhin:
“Die B(…) Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“
Gegen diese Aussage ging das betroffene Unternehmen vor und mahnte das Unternehmen ab. Nach Auffassung des klagengen Unternehmen, muss sich das Unternehmen die Äußerung des Mitarbeiters nach § 8 Abs.2 UWG zuzurechnen lassen.
Das OLG Hamburg sieht das anders, da es keine geschäftliche Handlung des Mitarbeiters sieht.
Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. (…)
Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass es aus Sicht eines objektiven Betrachters um eine rein private Äußerung (…) die allein privaten Zwecken dient, handelt.
Das Urteil ist zu begrüßen, da sonst die Haftung von Unternehmen zu weit gehen würde. Es muss aber immer der Einzelfall betrachtet werden. So kann sich aus den Äußerungen oder anderen objektiven Umständen im Einzelfall eine geschäftliche Handlung ergeben, mit der Folge, dass Unternehmen für die Äußerungen Ihrer Mitarbeiter haften.
Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbs und/oder Äußerungsrecht haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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