Immer wieder werden Unterlassungsansprüche und/oder Vertragsstrafen geltend gemacht, da der Abgemahnte zwar den Verstoß auf seiner Seite abgestellt hat, nicht aber im sog. Webseiten-Cache
Aktuell hatte das Oberlandesgericht München, Beschl. v. 26.04.2023 – Az.: 29 W 1697/21 über einen solchen Fall zu entscheiden. Das Gericht führt insoweit aus, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende unternehmen muss, um das Verbot einzuhalten. Er haftet somit in den Fällen, in denen er aus Unwissenheit (hier: fehlende technische Kenntnis des Webseiten-Cache), einer Pflicht nicht nachkommt. Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung. Der Schuldner kann sich auch nicht auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Vgl. etwa (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 5.7).”
Es sollte daher nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Vielmehr muss man auch sicherstellen, dass der Verstoß vollständig abgestellt ist. Ansonsten drohen hohe Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder.
Das Wettbewerbsrecht birgt viele Fallstrecke. Bei Erhalt einer Abmahnung oder einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sollte daher immer ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser kostet natürlich auch Geld. Dafür vermeidet man aber teure Fehler.