Das Verwaltungsgericht Mainz hat durch Urteil vom 20.02.2020 , Az.: 1 K 476/19.MZ entschieden, dass die Abtretung einer Arzt-Forderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle auch ohne Einwilligung des Kunden erlaubt ist.
Mögliche Rechtsgrundlagen sind zum einen der geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs.1 b DSGVO) und zum anderen das berechtigte Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO).
Der Kläger ist Tierarzt und hatte mit der ärztlichen Verrechnungsstelle einen Vertrag geschlossen, nachdem er seine Forderung abtritt, sobald der Kunde mit der Bezahlung in Verzug ist.
Zu diesem Zweck schlossen die Parteien auch eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung (Auftragsverarbeitungsvertrag).
Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) sah hierin einen DSGVO-Verstoß und sprach daher eine Verwarnung aus.
Hiergegen ging der Arzt vor
Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Arzt nun Recht.
Bis die ärztliche Verrechnungsstelle die Forderung als eigene ausgebe, liege eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Daher hätten die Parteien zurecht eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.
Sobald die Rechte an der Verbindlichkeit auf die Verrechnungsstelle übergangen seien, sei die Datenverarbeitung durch Art. 6 Abs.1 b) DSGVO (Verarbeitung zu Vertragszwecken) und aus Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigtes Interesse) gerechtfertigt.
Denn die Bezahlung der offenen Forderungen sei eine Pflicht aus dem geschlossenen Arzt-Kontrakt.
Durch die Forderungsabtretung sei auch keine Zweckänderung nach Art. 6 Abs.4 DSGVO eingetreten.
Es habe auch keiner ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedurft, da dies nur notwendig gewesen wäre, wenn es sich bei den Informationen um Gesundheitsdaten gehandelt habe.
Im vorliegenden Fall beträfen die Daten jedoch die Gesundheit des behandelten Tieres und nicht des Halters, sodass es sich um keine Gesundheitsdaten handeln würde.
Die Entscheidung zeigt einmalmehr, dass es sich lohnt sich gegen Entscheidungen der Landesbeauftragten für Datenschutz zur Wehr zu setzen.
!Achtung: Der Fall betrifft nur die Abtretung eines Tierarztes. Bei einem Arzt der Menschen behandelt bedarf es grds einer Einwilligung.
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