Das Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 – Az.: 3 U 965/23 hast nochmal klargestellt, dass ein Unternehmen, das sich auf das Vorliegen einer telefonischen Opt-In beruft, die Beweislast hierfür trägt. Im Fall von gegensätzlichen Zeugenaussagen kommt es damit seiner Beweispflicht nicht ausreichend nach.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Parteien stritten um den Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Es ging um den Vertrieb einer privaten Riesterrente. Das verklagte Unternehmen trug vor, es existiere eine entsprechende Werbeeinwilligung, die Klägerin bestritt dies. Im Ergebnis also Aussage gegen Aussage.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nochmal bestätigt, dass die Beweislast bei dem werbenden Unternehmen liegt.
bestätigte mit seiner aktuellen Entscheidung noch einmal, dass in diesen Fällen die Beweislast bei der anrufenden Firma liege und auch die Pflicht dies zu dokumentieren! Das Gericht führt wie folgt aus:
„Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat nach § 7a UWG ab dem 01.10.2021 sogar dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 S. 1 UWG aufzubewahren. (…)
Das Gericht hat daher der Klägerin recht gegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, da das Unternehmen seiner Beweislast nicht nachgekommen sei. In den Fällen, in denen Aussage gegen Aussage stünde, greife die gesetzliche Beweislast und diese liege eben beim Anrufer.
Unternehmen sollte sich daher gut aufstellen, um im Zweifel die Einwilligung beweisen zu können.