Warnung der Deutsche Datenschutzbehörden – Google Analytics nur mit Einwilligung rechtmäßig!Aktuell haben verschiedenen deutsche Datenschutzbehörden in Form einer Pressemitteilungen, darauf hinweisen, dass Analyse-Dienste wie Google …Das Problem ist bekannt: Google Analytics auf der eigenen Webseite einzusetzen ohne die Einwilligung des Nutzers eingeholt zu haben, ist unzulässig und kann geahndet werden.
Viele Landesdatenschutzbehörden haben sich dahingehend auch schon zu Wort gemeldet.
Nun hat sich auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI Rheinland-Pfalz) dazu positioniert. Er folgt der herrschenden Rechtsprechung des EuGH zum Thema Cookies, wonach die Verwendung von Google Analytics immer einer Einwilligung bedarf. Es sind seitens des LfDI Rheinland-Pfalz wohl auch schon erste Untersagungsanordnungen wegen des Einsatzes von Google Analytics ohne Einwilligung erlassen worden.
Grundsätzlich darf nach Art. 6 DSGVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur stattfinden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder eine gesetzliche Ermächtigung (Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO) vorliegt.
Für Google Analytics kommt daher die Einwilligung des Webseitennutzers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder aber eine Rechtfertigung aufgrund der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Betracht.
Der Diskurs der Vergangenheit, wonach teilweise die wirksame Anonymisierung der IP-Adresse als ausreichend betrachtet wurde, um das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegen zu lassen ist mittlerweile überholt. Mittlerweile wird einhellig davon ausgegangen, dass Webanalyse- oder Trackingtools immer nur mit der Einwilligung des Betroffenen verwendet werden dürfen, auch wenn eine Anonymisierung durch „Google universal“ vorliegt.
Nach Aussage des LfDI Rheinland-Pfalz sind daher zwischenzeitlich schon Untersagungsanordnungen an Webseitenbetreiber erlassen worden. Webseitenbetreiber wurden angewiesen, Ihre Webseite datenschutzkonform anzupassen und den Einwilligungsvorbehalt einzuführen.
Wir können daher nur erneut dringend davon abraten, Webseitenanalyse oder Tracking ohne Einwilligung zu betreiben.
Gerne beraten wir Sie zu dem Thema! Unsere Rechtsnwälte sind auf den Bereich des Dantenschitz spezialsiiert. Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk und Frau Rechtsanwältin Agnieszka Schenk sind zudem zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV).
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