Nach eine aktuellen Pressemitteilung des EuGH wird bestätigt, dass das Setzen von Cookies eine aktive Einwilligung erfordert. Voreingestellte Ankreuzkästchen entsprechen nicht dem Erfordernis der aktiven Einwilligung. Auch die Möglichkeit, die Kästchen abzuwählen reicht nicht aus, um die aktive Einwilligung sicherzustellen.
Nach Ansicht des EuGH macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den Informationen, die durch die Cookies eingeholt werden, um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Der Nutzer soll von jedem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden. Ebenso soll die Gefahr von „hidden identifiers“ oder ähnlichen Tools gebannt werden. Außerdem muss die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden, darf also nicht pauschalisiert werden. Auch die Betätigung einer Schaltfläche, die nichts mit der Einwilligung zu tun hat, diese aber konkludent einholt, ist unzulässig.
Der Nutzer muss auch hinsichtlich der Funktionsdauer und der Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.
Der Volltexte der Pressemitteilung kann hier eingesehen werden:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf?fbclid=IwAR1ELQGpih6uGt0ttQnrvFbWGDwnUrMdAn9mCSKC3Mv-ak-lMTln4q7chpA