Das LAG Mainz hat in seinem Urteil vom 08.05.2013, Az.: 8 Sa 36/13, entschieden, dass ein Unternehmen berechtigt ist, einen Werbefilm, auf welchem ein bereits ausgeschiedener Mitarbeiter zu sehen ist, weiterzuverwenden.
Vorliegend war der Kläger bei der Beklagten, welche ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik betreibt, in den Jahren 2007 bis 2009 beschäftigt. Zur Vorbereitung eines neuen Internetauftritts ließ die Beklagte im Jahr 2008 einen Werbefilm über das Unternehmen fertigen. In diesem 3-5 Minuten langem Video ist auch der Kläger in zwei kurzen Sequenzen von je 2-3 Sekunden zu sehen. Diesbezüglich unterzeichnete der Kläger, sowie 31 weitere Arbeitnehmer der Beklagten, eine Anlage zu einer „Einverständniserklärung“. Das Video wurde auf der Homepage des Unternehmens eingesehen werden.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten ließ der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 04.11.2011 seine Einverständniserklärung widerrufen und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, das Video von der Homepage zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nach, behielt sich jedoch vor, dass Video künftig erneut zu veröffentlichen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage nahm der Kläger die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Veröffentlichung in Anspruch. Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück, woraufhin der Kläger Berufung beim LAG Mainz einlegte.
Ohne Erfolg! Das LAG Mainz ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Unterlassung der Veröffentlichung gegenüber der Beklagten. Dies gelte vor allem, wenn der Kläger vorab eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung unterzeichnet habe und seine Person im streitgegenständlichen Film nicht im Vordergrund stünde.
Auch habe der Kläger seine Erklärung nicht wirksam widerrufen. Unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf einer solchen Erklärung wirksam ist, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass ein gewichtiger Grund für den Widerruf vorliegen müsse. Eine andere Ansicht geht davon aus, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben müsse. Keine dieser Voraussetzungen ist nach Ansicht des Gerichts erfüllt, so dass nach allen Ansichten ein Wiederruf der Erklärung nicht möglich ist.
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