Das Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 30.09.2020, Aktenzeichen: 36 O 36/19 hat entschieden, dass es keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Händler ein Produkt verkauft hat, für welches der Hersteller eine Garantie gibt und der Händler hierrüber nicht informiert.
Der Händler wurde vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. abgemahnt. Nach Ansicht des IDO habe der Händler gegen die Informationspflichten aus dem EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) verstoßen.- Dort ist u.a. normiert, dass Online-Händler „gegebenenfalls [über] das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ informieren müssen. Das OLG Naumburg sah dies anders. So stellt das Verschweigen in jedem Fall keinen Wettbewerbsverstoß, der zur Abmahnung berechtigt, dar. Es fehlt insoweit am Wettbewerbsvorteil. Das Verschweigen der Garantie ist sogar eher nachteilig auf das eigene Geschäft des Händlers.
Ein begrüßenswertes Urteil, was wieder einmal zeigt, dass nicht alle Abmahnungen berechtigt sind, sondern diese genau geprüft werden müssen. Viele Händler neigen dazu wegen der scheinbar geringen Abmahnkosten lieber eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu erstatten. Dies birgt aber die große Gefahr, dass man später eine Vertragsstrafe zahlen muss, die dann gleich mehrere tausend Euro hoch sein kann. Auch gilt eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung grds. ein Leben lang.