Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 25.09.20217, Az.: 10 SA 899/17 entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Bezirksamtes, der währten der Arbeitszeit im Pausenraum eine Originalausgabe von Adolf Hitler „Mein Kampf“ gekündigt werden darf. Auf dem Buch ist ein Hakenkreuz eingeprägt.- Das Landearbeitsgericht führt insoweit aus, dass der Mitarbeiter in Uniform ein Repräsentant des Landes Berlin auftrete und daher in besonderer Weise verpflichtet sei, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Durch das öffentliche Zeigen des Hakenkreuzes, was ein verfassungswidriges Symbol darstellt, habe er gegen diese Verpflichtung verstoßen. Wegen der schwere des Verstoßes bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.