Das Landgericht Düsseldorf, Urteil. vom 11.11.2022, Az.: 38 O 144/22 hat klargestellt, dass die bloße Angabe von Streichpreisen ausreichend ist. Eine darüber hinausgehende Pflicht zu Aufklärung bestehe nicht.
In dem Fall ging es um Preisangaben eines Prospektes von ALDI SÜD. In diesen Prospekten wurde neben den aktuellen Preis das alte Entgelt in Form eines durchgestrichenen Preises angegeben. Weitere Angaben zu den durchgestrichenen Angaben wurden in den Prospekten nicht gemacht.
Der Kläger war der Auffassung, dass dies einen Wettbewerbsverstoß darstelle, da die bloße Angabe von Streichpreisen nicht ausreichend sei. Vielmehr hätte es eine weitergehenden Aufklärung geben müssen, insbesondere darüber, dass der Streichpreis maximal 30 Tage zurück liege. Hintergrund dieser Auffassung sind die im Jahr 2022 erfolgten Änderungen der Preisangabenverordnung (PangVO). Dort wird in § 11 PAngVO festgelegt, dass nur noch mit alten Preisen geworben werden darf, die höchstens 30 Tage zurückliegen. Diese 30-Tages-Frist hatte ALDI SÜD auch unstreitig eingehalten. Der Kläger sah aber eine Verpflichtung hierüber auch zu informieren.
Eine solche Verpflichtung lehnte das Gericht ab und wies die Klage ab. Das Gericht führt wie folgt aus:
“Zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV den Unternehmer nicht. Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf. (…)
Eine solche ergäbe sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 PAngV.
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