Das Oberlandesgericht Schleswig, Urteil. v. 09.03.2023 – Az.: 6 U 36/22 hat entschieden, das Online Händler die Funktionalität Ihrer Webseite mindestens einmal Monat überprüfen müssen.
Worum ging es in der Entscheidung.
Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Ebay Online Shop eine Abmahnung erhalten, da er keinen klickbaren Link zu OS-Schlichtungsplattform bereit gehalten hatte. Der abgemahnte Shop Betreiber gab daraufhin eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger meinte nun der Ebay Verkäufer habe gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, da er festgestellt hatte, dass in einem Angebot bei ebay wieder kein klickbarer Link bereit gehalten wurde. Er forderte daher eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 €. Der abgemahnte Verkäufer verteidigte sich damit, dass er den betreffenden Mitarbeiter entsprechend geschult habe, den Link zu setzen und die Funktionalität regelmäßig (einmal im Monat) überprüft habe. Für etwaige Technikprobleme von eBay hafte sie nicht.
Das Oberlandesgericht gab den abgemahnten Shop nun Recht. So fehle es an einem schuldhaften Verstoß.
Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnt, sich gegen Ansprüche zu verteidigen. Wir können aus eigener Erfahrung berichten, dass uns schon mehrfach Verkäufer bei Ebay berichtet haben, dass es technische Probleme bei Ebay gäbe und daher teilweise kein klickbarer Link vorhanden ist oder auch mal eine Widerrufsbelehrung fehlt. So wie das OLG Schleswig entscheiden aber nicht alle Gerichte. Grundsätzlich gilt, dass ein strenger Sorgfaltsmaßstab gilt. Der Abgemahnte/Unterlassungsschuldner muss alles ihm Zumutbare tun, um einen künftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden.