Kurioses Urteil Foto von Fototapete verletzt Urheberrecht – Landgericht Köln, Urteil vom 18.08.2022 – 14 O 350/21)
Die Beklagte ist Vermieterin einer Ferienwohnung. An einer Wand brachte die Beklagte die streitgegenständliche Fototapete (mit Tulpenmotiven) an. Sie stellte ein Zimmerfoto mit Fototapete ins Internet. Die Beklagte hatte Jahre zuvor diese Fototapete zum Kaufpreis von 13,50 EUR erworben.
Der Fotograf, der die auf der Tapete abgedruckten Fotos gefertigt hatte, hatte der Verkäuferin der Tapete eine Lizenz erteilt, die unter anderem die Verwendung der Bilder für die Tapete erlaubte. Er monierte eine Verletzung seiner Urheberrechte durch die Beklagte, die mit dem Kauf der Tapete kein urheberrechtliches Nutzungsrecht erworben habe, und klagte nach erfolgloser Abmahnung u.a. auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das LG Köln gab der Klage statt.
Die Beklagte habe mit dem Foto, das sie von dem Schlafzimmer mit der Fototapete gemacht habe, das auf der Tapete abgedruckte Bild des Klägers vervielfältigt und dieses durch Einstellen auf ihrer Website und in Buchungsportalen öffentlich zugänglich gemacht.
Durch den bloßen Kauf der Fototapete habe die Beklagte auch nicht konkludent eine Lizenz dafür erworben. Nach dem Zweckübertragungsgedanken würden nur die nach dem Vertragszweck unbedingt notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt. Beim Kauf einer Fototapete gehörten die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet nicht dazu. Der Zweck des Kaufvertrags über die Tapete beschränke sich vielmehr auf die Übertragung des Eigentums an der Tapete zum Zweck des Tapezierens.
Auch beim Verkauf einer Wandtapete an ein Unternehmen ist nicht davon auszugehen, dass von vornherein mehr übertragen werden sollte als eben das Sacheigentum an der verkauften Tapete. Es hätte vielmehr nahegelegen, andernfalls einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen, was mutmaßlich auch einen höheren Preis bedeutet hätte.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schranke aus § 57 UrhG berufen. Die Fototapete stelle nicht nur ein “unwesentliches Beiwerk” dar. Unwesentlich sei ein Werk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Daran fehle es hier. Die Fotos seien ein zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmache.
Die Beklagte handelte auch schuldhaft.
An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt. Nach Auffassung des LG Köln muss sich derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht.
Dass sich die Beklagte über den ausreichenden Erwerb der Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien bei dem Kauf der Fototapete auch nur erkundigt hätte, hat die Beklagte im Verfahren nicht dargelegt.
Nach unserer Auffassung ein nicht gerechtes Ergebnis.
Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben helfen wir Ihnen gerne!