In § 7 PAngV normiert, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden soll, sondern separat neben dem Preis angegeben werden muss.
Dies sorgte für Streit, da einige Gericht die Auffassung vertraten, dass dies nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Die Angelegenheit wurde daher dem europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt. Der europäische Gerichtshof hat nun durch Urteil vom 29.6.2023 – C-543/21) entschieden, dass der Verkaufspreis als Endpreis alle zwingenden und vorhersehbaren Kosten umfasst, die der Verbraucher tragen muss und die den Geldwert der erworbenen Ware darstellen. Weiter stelle das Gericht fest, dass der Pfandbetrag nicht zu diesen Kosten gehört
Im Ergebnis ist daher der Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern dessen Höhe ist neben dem Gesamtpreis anzugeben.
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