Das Arbeitsgericht Lübeck, Urt. v. 15.06.2023, Az. 1 Ca 323 öD/23 hat entschieden, dass das vergessen eines Termins keine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein bei einer Gemeinde angestellter Kirchenmusiker sollte auf einer Trauerfeier der Gemeinde spielen. Es ist unstreitig, dass der Termin dem Musiker mitgeteilt worden ist. Dieser hat allerdings schlicht „verschwitzt“. Der Pfarrer versuchte noch mehrfach den Musiker telefonisch zu erreichen. Dies aber ohne Erfolg. Der Musiker gab insoweit an, dass er in die Vorbereitungen eines selbstinitiierten Kindermusicals vertieft gewesen, sei und an den Termin nicht gedacht habe. So entschuldigte er sich auch erst später per E-Mail für sein Fernbleiben.
Zu erwähnen ist insoweit, dass der Musiker bereits zuvor drei Abmahnungen erhalten hatte. Dies allerdings wegen anderer Sachverhalte.
Das Gericht ließ, dass für eine Kündigung aus wichtigen Grund gemäß § 626 BGB nicht ausreichen. So habe die Gemeinde keine beharrliche, vorsätzliche Arbeitsverweigerung nachweisen können. Das konkrete Verhalten des Fernbleibens hätte daher lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt. Zu Gunsten des Musikers als Arbeitnehmer sprach auch, dass er bereits seit 15 Jahren für die Gemeinde tätig war.
Die lange Beschäftigungsdauer führte dann auch zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung! So ist Mann nach dem Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (KAT) angestellt. Gemäß § 27 Abs. 3 KAT ist eine ordentliche Kündigung nach einer solchen langen Dauer ausgeschlossen.
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