Das Landgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2024, Aktenzeichen 52 O 254/23 hat Apple zur Unterlassung wegen mangelgender Transparenz bei Bewertungen im App Store verurteilt. Seit dem 28.05.2022 gelten mit § 5b Abs. 3 UWG neue Informationspflichten bei Bewertungen. Hiergegen hat Apple verstoßen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale-
Apple betreibt einen App Store, indem sie Applikationsanwendungen (sog. Apps) online zum Download bereitstellt. Beim Klicken auf das im Store abgebildete App- Angebot erscheint die Produktbeschreibung dieser App, die gleich zu Beginn eine Sternbewertung enthält. Durch Anklicken der Sternbewertung oder Scrollen gelangen Nutzer in der Produktbeschreibung zu der Überschrift “Bewertungen& Rezensionen“, unter der die Sternbewertung, der Durchschnittswert, die Anzahl der abgegebenen Bewertung und eine Grafik zu Verteilung der Sternbewertung angezeigt werden. Über den Link “Alle anzeigen“ können die abgegebenen Bewertung eingesehen werden.
Am Ende der Übersichtsseite über die angebotenen Apps sind die Nutzungsbedingungen des Appstores („Bedingungen der Apple Media Services“) verlinkt, die die Nutzer akzeptieren müssen, um eine Apple ID anzulegen und die Dienste der Beklagten nutzen zu können.
Bei den Bewertungen selbst fand sich kein Hinweis darauf, ob Apple die abgegebenen Bewertungen überprüfte oder nicht. Lediglich in den Nutzungsbedingungen von Apple fand sich ein entsprechender Hinweis:
“Apple überwacht oder prüft nicht, ob du einen Dienst genutzt oder Inhalte konsumiert hast, bevor du einen Kommentar, eine Bewertung oder eine Rezension zu diesem Dienst oder Inhalt abgibst.”
Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass damit eine Irreführung durch Unterlassen vorliege, da im Rahmen der Werbung mit Bewertungen, also in der Produktbeschreibung, die Information darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Apps tatsächlich genutzt oder erworben haben, oder zumindest ein Hinweis darauf, wo diese Informationen gefunden werden können, fehle.
Das Landgericht Berlin II hat der Verbraucherzentrale recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben.
Danach hat Apple den Nutzern eine wesentliche Information vorenthalten, in dem Apple in der Produktbeschreibung nicht darüber informiert, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbraucherin stammen, die die Dienstleistungen tatsächlich genutzt haben oder zumindest in der Produktbeschreibung darauf hinweist, wo diese Informationen zu finden ist.
- 5b Abs. 3 UWG sieht vor, dass ein Unternehmer, das Bewertungen zugänglich macht, in transparenter Weise darüber zu informieren hat, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren/Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist der bloße Hinweis in den Nutzungsbedingungen von Apple nicht hinreichend:
„Ein Hinweis darauf, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertung von solchen Verbrauchern stammen, die die Apps tatsächlich genutzt oder erworben haben, findet sich darin nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hinweis in den Nutzungsbedingungen nicht ausreichend um die Informationspflicht zu erfüllen“.
Apple wird in Folge des Urteils des Landgerichts besser darüber aufklären müssen, dass Sterbewertungen im App Store nicht auf die Echtheit überprüft werden.