Seit Inkrafttreten des UrhDaG am 01.08.2021 trifft Upload – Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok und YouTube die urheberrechtliche Verantwortung für die auf ihren Plattformen von Nutzern generierten und hochgeladenen Inhalte. Diese Plattformen werden nach § 2 Abs. 1 UrhDaG als Diensteanbieter bezeichnet.
Durch § 4 Abs. 1 UrhDaG werden Dienstanbieter dazu verpflichtet, „bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen“, um die entsprechenden Rechte bei den Rechteinhaber:innen einzuholen. Welche Anforderungen an diese Anstrengungen zu stellen sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG. Danach muss der Diensteanbieter die Nutzungsrechte erwerben, die ihm angeboten werden, über dem Diensteanbieter bekannte repräsentative Rechtsinhaber:innen verfügbar sind oder über Verwertungsgesellschaften erworben werden können.
In dem zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht München I hat TikTok gegen diese Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG verstoßen.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Auf der online Plattform TikTok waren diverse Filme durch Nutzer:innen unberechtigt veröffentlicht worden. Die Rechteinhaberin (die spätere Klägerin) wies TikTok (später die Beklagte) außergerichtlich nach dem sog. „notice and take down”-Prinzip darauf hin und bot an, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Die Lizenzverhandlungen scheiterten jedoch, da TikTok „keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die Rechte der Rechteinhaberin an den streitgegenständlichen Filmen zu erwerben. Vielmehr habe TikTok die Gespräche über den Lizenzerwerb über mehrere Monate systematisch verzögert, indem sie ihr die Antwort verweigert habe, ob sie überhaupt an einem Lizenzerwerb interessiert sei“.
Die Rechteinhaberin erhob daraufhin Klage gegen TikTok, in der sie u.a. Ansprüche auf Unterlassen gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 15 Abs. 2, 94 Abs. 1 UrhG iVm §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 UrhDaG geltend machte.
Die Klägerin hat des Weiteren in dem Prozess beanstandet, dass TikTok weder über ein funktionierendes Verfahren zur Durchführung der sog. “qualifizierten Blockierung” im Sinne von § 7 UrhDaG noch zur einfachen Blockierung nach § 8 UrhDaG verfüge. Trotz hinreichend begründeten Hinweises auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes sowie dem Versand von Referenzfiles und Links habe TikTok die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme nicht beendet.
Um jedoch in den Vorteil einer möglichen Enthaftung zu kommen, muss der Dienstanbieter die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG kumulativ erfüllen. Gegen diese Pflichten habe TikTok nach Auffassung der Klägerin verstoßen.