Cookie-Zustimmung durch bloße Nutzung einer Webseite – Absage vom LG KölnAuf vielen Webseiten, die man zum ersten Mal besucht, findet sich ein mehr oder weniger gut sichtbares und mehr oder weniger detailliertes oder gar …Das OLG Köln hat entschieden, dass die Buttons eines Cookie-Banners, mit denen man die Zustimmung oder Ablehnung für Cookies erklären soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).
Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil aus ihrer Sicht in dem Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung für die Speicherung von Cookies erteilt werden konnte. Begründung dafür waren die ungleichwertig gestalteten Optionen.
So war die Option „Akzeptieren“ farblich dominant hervorgehoben. Eine Option zum Ablehnen war an dieser Stelle nicht vorhanden. Dieser fand sich auch nicht in der zweiten Ebene beim Klick auf „Einstellungen“. Dort konnte der Nutzer nur entweder pauschal alle Cookies akzeptieren oder keinen Cookie anwählen und diese Einstellung „speichern“.
Da die Klage vor dem Landgericht aus formellen Gründen abgewiesen worden ist, entschied nun das Oberlandesgericht über leicht geänderte Anträge der Verbraucherzentrale und gab der Klage statt.
Nach Ansicht des OLG werde Besuchern mit dem Cookie-Banner weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine der Einwilligungsoption gleichwertige Ablehnungsoption angeboten. Die Gestaltung des Banners würde den Besucher vielmehr zur Abgabe einer Einwilligung hinlenken und eher von der Ablehnung abhalten.
Eine solche Einwilligung weder freiwillig noch hinreichend aufgeklärt, wie es die Vorschriften der § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangen.
In der ersten Ebene des Banners finde sich gar keine Ablehnungsoption. Bei Klick auf „Einstellungen“ könne der Verbraucher in der zweiten Ebene dann die Cookies nur ablehnen, indem er ohne Anwahl von Cookies auf „speichern“ klicke. Aus dem Wort „speichern“ erschließe sich dem Nutzer aber nicht schon die konkrete Funktion des Buttons. Damit fehle nach Ansicht des Gerichts eine echte Wahlmöglichkeit des Nutzers.
Zudem befand das Gericht auch, dass die oben rechts sichtbare Schaltfläche „Akzeptieren & schließen“ ebenfalls rechtswidrig sei, da sie gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung verstoße.
“Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.”, so das Gericht.
Der Streitwert dieses Berufungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Fazit:
Wir empfehlen daher dringend, bei Cookie-Bannern und Consent-Tools schon in der ersten Ebene eine gleichwertige Ausgestaltung der Buttons zu wählen. Dabei sollten sowohl eine Annahme- als auch eine Ablehnungsfunktion, sowie eine Möglichkeit, zu individuellen Einstellungen zu gelangen um dort einzelne Dienste an- oder abzuwählen.
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