Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 05.09.2014, Az.: 4 LB 20/13 festgestellt, dass die Betreiber von Facebook-Fanseiten nicht für die Datenrechtsverstöße von Facebook verantwortlich gemacht werden können.
Nach dieser Entscheidung sind demnach die Datenschutzbehörden – im vorliegenden Fall das ULD – nicht berechtigt, gegen Betreiber von Facebook-Fanseiten und Unternehmensseiten vorzugehen und zu Abschaltung aufzufordern.
Im vorliegenden Fall konnte die Wirtschaftsakademie von der ULD nicht wirksam zur Abschaltung ihrer Facebook-Seite verpflichtet werden.
Nach Ansicht des OVG Schleswig ist der Betreiber einer solchen Fanseite nicht verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Besuchern der Fanseite, wenn diese Verarbeitung ausschließlich durch Facebook selbst vorgenommen wird, da der Betreiber keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung hat. Selbst der Umstand, dass der Betreiber eine anonyme Statistik über die Nutzer erhält, begründet nach Ansicht des Gerichts keine Mitverantwortlichkeit.
Zudem sah das Gericht die Untersagungsverfügung der Datenschutzbehörde schon deshalb als rechtwidrig an, weil vor einer solchen Verfügung ein abgestuftes Verfahren stattfinden muss. Zunächst muss die Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet werden, bevor eine Erzwingung der Abschaltung erfolgt.
Wegen der „Grundsatzbedeutung“ des Rechtsstreits wurde vom OVG Schleswig die Revision zugelassen.