Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) kein Unterlassungsanspruch gegen die Marek Liebering Konzertagentur GmbH & Co. KG wegen der Verwendung der Bezeichnung „Rock am Ring“ zusteht.
Die Parteien hatten gemeinsam ab dem Jahr 1985 am Nürburgring ein einmal im Jahr stattfindendes Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ veranstaltet. Die Organisation des Festivals wurde ab dem Jahr 1986 allein durch die Marek Liebering Konzertagentur GmbH & Co. KG vorgenommen. Im Jahr 1993 erfolgte sodann beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „Rock am Ring“ für Konzerte zugunsten der Marek Liebering Konzertagentur GmbH & Co. KG.
Zwischen den Parteien wurden in den Jahren 2003 und 2007 Kooperationsverträge mit mehrjährigen Laufzeiten geschlossen. Die letzte Vereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH zum 31.12.2014 gekündigt. Die zukünftige Betreiberin, die Capricorn Nürburgring GmbH verkündete, dass ab dem Jahr 2015 Konzertveranstaltungen mit anderen Partnern unter dem Namen „Grüne Hölle – Rockfestival am Nürburgring“ geplant seien.
Sodann beantragte die Nürburgring GmbH den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Marek Liebering Konzertagentur GmbH & Co. KG, mit welcher sie den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Rock am Ring“ erwirken wollte, da das Werktitelrecht für das Konzertfestival bereits vor der Markeneintragung entstanden sei und daher nicht allein von der Marek Liebering Konzertagentur GmbH & Co. KG verwendet werden könne.
Das LG erließ die einstweilige Verfügung. Erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung wandte die Beklagte ein, dass bereits im Jahr 1985 in einem zur Vorbereitung des Festivals stattgefundenem Gespräch vereinbart worden sei, dass die Bezeichnung „Rock am Ring“ der mitwirkenden MaMa Concerts GmbH zustehen müsse. Hierfür nahm die Beklagte Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung des früheren Geschäftsführers der Klägerin.
Das OLG hob sodann im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG auf und wies den Antrag der Klägerin zurück. Es ist der Ansicht, dass durch die nachträglich belegte Vereinbarung ein alleiniges Recht zur Nutzung der Bezeichnung bei der Marek Liebering Konzertagentur GmbH & Co. KG liege. Die Berechtigung aus der wirksamen Vereinbarung war von der MaMa Concerts GmbH auf die Beklagte übertragen worden. Nach der Trennung von der MaMa Concerts GmbH verständigten sich die Gesellschafter dahingehend, dass jeder Gesellschafter „seine“ Künstler und Veranstaltungen weiter betreuen soll, was ebenso implizierte, dass etwaige Rechte aus Verträgen des gemeinsamen Unternehmens auf den jeweiligen Teilhaber übergehen.