Das Landgericht Siegen hat mit vom Urteil vom 14.12.2010 entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer bei ebay nicht deshalb von seinen Informationspflichten über das Zustandekommen des Vertrages und die Speicherung des Vertragstextes befreit wird, da die Kunden als ebay Mitglieder diese Kenntnisse bereits über die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay erlangt haben, (anders LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008 (2 HK O 175/07).
Als Begründung führt es zutreffend aus, dass es sich bei der Vorschrift des § 312 e BGB um eine Norm handelt die eine Pflicht des Unternehmers selbst begründet. Ohne Belang ist es daher, ob der Kunde bereits über die entsprechende Information verfügt oder nicht. Hinzu kommt, dass die Angebote nicht nur von ebay Mitgliedern eingesehen werden können.
Ebenso ist es nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, wenn der gewerbliche Verkäufer in seinen AGB darauf hinweist, dass der Vertragstext vom ebay 90 Tage lang gespeichert und dort eingesehen werden kann. Dies lasse nämlich offen, ob der gewerbliche Verkäufer zusätzlich ebenfalls die Daten speichert. Hiervon sei aufgrund des 147 AO auszugehen, da der gewerbliche Verkäufer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet ist, die die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Beim Verkauf auf ebay oder anderen vergleichbaren Plattformen gilt es daher ebenso wie im normalen Online-Shop die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher einzuhalten.
Hier eine kurze Übersicht welche Informationspflichten gemäß § 312 e BGB i.V.m. Art 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom gewerblichen Verkäufer bereit zu halten sind: einzuhalten sind.
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Sollten Sie Fragen zu den Informationspflichten haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.