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Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter, Kanzlei Dr. Schenk Bremen

Das übernehmen wir

  • Benennung als externer Datenschutzbeauftragter
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  • Schulung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen
  • Begleitung bei Anfragen der Aufsichtsbehörde
  • Hilfe bei Auskunftsersuchen und Datenpannen

Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?

Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn bei ihnen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Gezählt werden alle, die regelmäßig mit solchen Daten am Computer arbeiten, auch Teilzeitkräfte.

Unabhängig von der Zahl gilt die Pflicht, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern oder wenn Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden. Darüber hinaus verlangt die Datenschutz-Grundverordnung einen Beauftragten, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen Verarbeitung besonders sensibler Daten oder in einer umfangreichen, regelmäßigen Überwachung von Personen besteht.

Quelle: § 38 BDSG, Art. 37 DSGVO

Was macht ein Datenschutzbeauftragter?

Er berät die Geschäftsleitung und die Beschäftigten, überwacht die Einhaltung des Datenschutzes, schult und ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde und für Betroffene. Er arbeitet weisungsfrei und darf wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Verantwortlich für den Datenschutz bleibt das Unternehmen selbst. Der Beauftragte sorgt dafür, dass es diese Verantwortung kennt und erfüllt.

Quelle: Art. 38 DSGVO, Art. 39 DSGVO

Warum ein Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter?

  • Rechtsberatung aus einer Hand: Fragen zu Verträgen, Abmahnungen oder Bußgeldern beantwortet derselbe Ansprechpartner, ohne Umweg.
  • Anwaltliche Verschwiegenheit: Was Sie uns anvertrauen, unterliegt der beruflichen Schweigepflicht.
  • Extern statt intern: Ein externer Beauftragter bringt Erfahrung aus vielen Unternehmen mit. Ein interner Beauftragter genießt besonderen Kündigungsschutz, wenn die Benennung Pflicht ist; bei einem externen Beauftragten regelt das ein Dienstleistungsvertrag.

Quelle: § 38 Abs. 2 BDSG, § 6 Abs. 4 BDSG

Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Das hängt von der Größe Ihres Unternehmens und von der Art der Daten ab, die Sie verarbeiten. Nach einem kurzen Gespräch erhalten Sie ein Angebot.

OFFEN: Stephan. Kosten nennen (monatliche Pauschale oder Spanne)? Im Fragebogen (Frage 36) offen, SEITENPLAN Nr. 4.

So beginnt die Zusammenarbeit

  1. Erstgespräch

    Wir klären, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen und welche Daten Sie verarbeiten.

  2. Bestandsaufnahme

    Wir sehen uns Abläufe, Verträge, Website und vorhandene Unterlagen an.

  3. Benennung und Meldung

    Sie benennen Dr. Stephan Schenk als Datenschutzbeauftragten, veröffentlichen die Kontaktdaten und teilen sie der Aufsichtsbehörde mit.

  4. Laufende Betreuung

    Schulungen, Prüfungen, Antworten auf Anfragen und Hilfe bei Datenpannen.

Quelle: Art. 37 DSGVO

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Datenschutzbeauftragten?

In der Regel ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. In bestimmten Fällen auch unabhängig von der Zahl.

Quelle: § 38 BDSG

Darf ein Rechtsanwalt Datenschutzbeauftragter sein?

Ja. Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt ausdrücklich, die Aufgabe auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags zu übertragen. Entscheidend ist die Fachkunde.

Quelle: Art. 37 DSGVO

Was droht, wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt ist?

Ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde. Für Verstöße gegen die Pflichten zum Datenschutzbeauftragten sieht die Datenschutz-Grundverordnung Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Quelle: Art. 83 DSGVO

Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Das hängt vom Umfang ab. Sie erhalten nach einem kurzen Gespräch ein Angebot.

Zuletzt geprüft am 22.10.2026 von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV-zertifiziert).

Dr. Stephan SchenkRechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV-zertifiziert)

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