Shop Betreiber News: Online-Werbung im Textilien-Handel mit „Echtheitsgarantie“ ist zulässig.Das OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10 hat entschieden, dass die Werbung für Textilien mit einer Echtheitsgarantie auf einer …Das Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.12.2010, Az.: 23 O 90/09KfH hat entschieden, dass die Auszeichnung von Textilien mit der Bezeichnung Bambus“ oder „Spunpolyster als Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz zu qualifizieren sind und daher ein wettbewerbswidriges Handeln darstellen.
So sei die Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ gemäß § 1 Abs. 1, 2; 3 Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) unzulässig, da es sich nicht um eine Faserbezeichnung im Sinne der Anlage 1 zum TKG handelt. Die richtige Bezeichnung wäre „Viskose“
Der Verstoß überschreite auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG. Durch die unzutreffende Bezeichnung des Materials als „Bambus“ statt Viskose wird die Fehlvorstellung erweckt, es handele sich um ein Material aus Naturfaser. Diese Vorstellung ist geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinträchtigen und den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Weiter führt das Gericht aus, dass auch die Bezeichnung des verwendeten Polyestermaterials als „Spunpolyester“ gegen § 1 Abs. 1 und 2 verstößt. Unabhängig davon, ob Polyester versponnen ist oder nicht, ist die Bezeichnung „Polyester“ in dem Anhang zum TKG als korrekte Bezeichnung enthalten und gemäß § 3 TKG zu verwenden. Da die korrekte Bezeichnung vom Beklagten nicht praktiziert worden ist, liegt hierin ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 TKG mit der Folge der Unterlassungspflicht. Auch hier liegt nach Auffassung kein Bagatellverstoß vor. Denn die in der Bezeichnung liegende Hervorhebung des Umstandes, dass die Faser versponnen ist, ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dieses Polyestergarn enthalte gegenüber anderen Polyesterfasern besondere Eigenschaften.
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