Seit dem 01.07.2013 erhebt DHL ein „Rücksendeentgelt“ in Höhe von 4 € für jedes Packet das aufgrund einer fehlenden Zustellungsmöglichkeit an den Verkäufer zurückgesendet werden muss. Diese Kosten werden dem Online-Händler auf erlegt und entstehen in Fällen, in denen der Kunde die Annahme des Pakets verweigert, das Paket aufgrund einer falschen Adresse nicht zugestellt werden kann oder die Lagerungsfristen in der Postfiliale oder Packstation überschritten werden.
Die Frage, die sich aktuell die Online-Händler stellen ist, wer diese Kosten zu tragen hat und ob die erhobenen Gebühren dem Verbraucher auferlegt werden dürfen?
Gerade im Falle einer Annahmeverweigerung des Kunden könnte ein Fall des Annahmeverzuges eintreten, in welchem der Online-Händler gem. § 304 BGB berechtigt wäre, Aufwendungen, die er durch den Annahmeverzug des Kunden tätigen muss, von diesem auch ersetzt verlangen kann. Doch eine verweigerte Annahme kann auch als Widerruf des Vertrages gewertet werden, da dieser nicht ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann und keiner Begründung bedarf.
Bei einer Auslegung der Nichtannahme als Widerruf könnte die Auferlegung der Rücksendekosten auf den Kunden als Vertragsstrafe interpretiert werden. Eine solche ist jedoch unzulässig, da der Kunde nicht von dem Gebrauch seines Widerrufsrechts absehen soll, weil er die Zahlung einer Vertragsstrafe verhindern möchte.
Weiter könnte die Gebühr aber auch unter die „Kosten die regelmäßigen Kosten für die Rücksendung“ fallen und so dem Kunden auferlegt werden. Voraussetzung ist hierfür aber, dass der Wert der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40 € nicht überschreitet und der Online-Händler im Rahmen seiner AGB eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen hat.
Ob eine solche Auslegung möglich ist, muss allerdings zunächst gerichtlich geklärt werden.
Letztlich kann die Gebühr vom Online-Händler auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden, wenn ein Fehlverhalten beim Kunden vorliegt – wie z.B. die Angabe einer falschen Adresse oder die Nichtannahme des Pakets – und der Kunde hierdurch die Entstehung der Gebühr ausgelöst hat. Dies muss jedoch immer für den Einzelfall beurteilt werden.
Da bisher jegliche Rechtsprechung zu dieser Thematik fehlt, empfiehlt sich zunächst von einer generellen Auferlegung der Kosten auf den Kunden abzusehen und ggfs. ein Lieferunternehmen zu suchen, welches gerade diese Gebühren nicht erhebt.