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Kündigung erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht | Dr. Schenk, Bremen, Kanzlei Dr. Schenk Bremen

So helfen wir Ihnen

  • Prüfung der Kündigung
  • Kündigungsschutzklage
  • Verhandlung über eine Abfindung
  • Prüfung von Aufhebungsverträgen
  • Beratung von Arbeitgebern vor einer Kündigung

Die wichtigste Regel: drei Wochen

Wollen Sie geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das gilt auch für eine fristlose Kündigung. Verpassen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie es nicht war.

Melden Sie sich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, spätestens drei Tage nachdem Sie von der Kündigung erfahren haben, wenn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate bleiben.

Quelle: § 4 KSchG, § 13 KSchG, § 38 SGB III

Was wir an einer Kündigung prüfen

  • Form: Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder Nachricht genügt nicht.
  • Kündigungsschutz: Arbeiten Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten, braucht der Arbeitgeber einen Grund in Ihrer Person, Ihrem Verhalten oder im Betrieb.
  • Betriebsrat und Sonderschutz: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vorher angehört werden. Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz.
  • Kündigungsfrist: Sie richtet sich nach Gesetz, Vertrag oder Tarifvertrag und wird für den Arbeitgeber mit der Dauer der Beschäftigung länger.
  • Fristlose Kündigung: Sie braucht einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber davon erfahren hat.

Quelle: § 623 BGB, § 1 KSchG, § 23 KSchG, § 102 BetrVG, § 622 BGB, § 626 BGB

Gibt es eine Abfindung?

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber im Kündigungsschutzverfahren auf eine Abfindung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber außerdem schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Sie können zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Unterschreiben Sie erst, wenn Sie die Folgen kennen.

Quelle: § 1a KSchG, § 159 SGB III

Sie sind Arbeitgeber und wollen kündigen?

Wir beraten Sie vorher, damit die Kündigung Form, Frist und Gründe einhält, der Betriebsrat richtig angehört wird und ein späteres Verfahren gut vorbereitet ist. Oft ist ein Aufhebungsvertrag oder ein Vergleich der schnellere Weg.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Quelle: § 4 KSchG

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform, also ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift.

Quelle: § 623 BGB

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nicht kraft Gesetzes. Abfindungen werden meist im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt oder bei betriebsbedingter Kündigung im Kündigungsschreiben angeboten.

Quelle: § 1a KSchG

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch in kleinen Betrieben?

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten Beschäftigung. In Kleinbetrieben darf eine Kündigung aber auch nicht willkürlich oder treuwidrig sein.

Quelle: § 23 KSchG

Zuletzt geprüft am 22.10.2026 von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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