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Bilderklau: Fotos geklaut? Fachanwältin hilft | Dr. Schenk, Kanzlei Dr. Schenk Bremen

So helfen wir Ihnen

  • Prüfung Ihrer Rechte am Bild
  • Beweissicherung
  • Abmahnung und Unterlassungserklärung
  • Schadensersatz nach Lizenzanalogie
  • Einstweilige Verfügung und Klage

Welche Rechte haben Sie an Ihren Fotos?

Fotos sind urheberrechtlich geschützt, ob künstlerische Aufnahme oder einfaches Produktfoto. Wer ein Foto ohne Erlaubnis vervielfältigt oder ins Internet stellt, verletzt diese Rechte, auch wenn er es für frei verfügbar hielt.

Gegen den Verletzer haben Sie vor allem drei Ansprüche: Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft darüber, wie und wie lange das Foto genutzt wurde. Außerdem haben Sie das Recht, als Urheber genannt zu werden.

Quelle: § 2 UrhG, § 72 UrhG, § 13 UrhG, § 97 UrhG, § 101 UrhG

Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Meist nach der sogenannten Lizenzanalogie: Der Verletzer muss so viel zahlen, wie vernünftige Vertragspartner für die Nutzung als Lizenz vereinbart hätten. Maßgeblich sind Art, Dauer und Umfang der Nutzung und Ihre üblichen Preise.

Fehlt die Nennung als Urheber, kann sich der Betrag erhöhen. Wie viel im konkreten Fall angemessen ist, schätzen wir nach einem Blick auf die Nutzung ein.

Quelle: § 97 Abs. 2 UrhG

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Beweise sichern

    Bildschirmfotos mit Datum und Adresse, möglichst mehrere Seiten, auf denen das Foto erscheint.

  2. Nicht selbst drohen

    Schreiben Sie den Verletzer nicht vorschnell an. Eine eigene, fehlerhafte Abmahnung kann Ansprüche schwächen oder Kosten auslösen.

  3. Rechte belegen

    Halten Sie Originaldateien, Aufnahmedaten und gegebenenfalls Lizenzverträge bereit.

  4. Prüfen lassen

    Wir prüfen, ob eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder zunächst ein Lizenzangebot der richtige Weg ist.

Quelle: § 97a UrhG

Sie haben selbst eine Abmahnung wegen eines Fotos erhalten?

Dann geht es um die andere Seite: Sie sollen ein Foto unberechtigt genutzt haben. Auch dabei helfen wir, mit derselben Erfahrung aus vielen Bildrechtsfällen.

Zum Fotorecht

Häufige Fragen

Was kann ich tun, wenn meine Fotos ohne Erlaubnis genutzt werden?

Sie können Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen und Ihre Nennung als Urheber durchsetzen. In der Regel beginnt das mit einer anwaltlichen Abmahnung.

Quelle: § 97 UrhG, § 97a UrhG

Gilt der Schutz auch für einfache Produktfotos?

Ja. Auch einfache Lichtbilder sind geschützt, für 50 Jahre ab dem Erscheinen.

Quelle: § 72 UrhG

Wie lange kann ich gegen Bilderklau vorgehen?

Ansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer erfahren haben. Für eine einstweilige Verfügung müssen Sie aber schnell handeln.

Quelle: § 102 UrhG, § 195 BGB, § 199 BGB

Zuletzt geprüft am 22.10.2026 von Anna Hanschen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medien- und Urheberrecht.

Anna HanschenRechtsanwältin und Fachanwältin für Medien- und UrheberrechtMedien- und Urheberrecht

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