Bietet ein Onlineshopbetreiber ein Produkt an, bei dem er einen Preisnachlass gewährt und neben dem aktuellen auch den alten, aber durchgestrichenen Verkaufspreis angibt, so stellt dies keine Irreführung dar.
Nachdem ein Internetschuhhändller ein Paar Markenschuhe mit "Statt 49,95 EUR (durchgestrichen) nur 19,95 EUR" angepriesen hatte, wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt und dieser erwirkte eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldort hat die Verfügung mit Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10 wieder aufgehoben, da es der Meinung war, ein Durschnittsverbraucher könne ohne Weiteres erkennen, ob es sich bei dem duchgstrichenen Preis um den früher verlangten Preis des Internethändlers handelt. So hieß es wörtlich in dem Urteil:
„Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird.“
Ob dies jedoch in allen Fällen der Werbung der gilt bleibt abzuwarten. Die Frage wird sehr kontrovers diskutiert und es kommt teilweise auf den Einzelfall an. Shopbetreiber sollten derartige Anpreisungen daher immer rechtlich prüfen lassen, um unnötige Abmahnungen zu vewrmeiden.