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Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) festgestellt, dass die Angabe „versicherter Versand“ im Handel mit privaten Endkunden eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Gemäß § 447 BGB geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Für den Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer, gilt diese Gefahrtragungsregel nach § 474 II BGB nicht. Daher trägt bereits nach dem Gesetz der gewerbliche Verkäufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, bis diese beim Käufer ausgeliefert wird. Das bedeutet, der Verkäufer hat die Kaufsache auf eigene Gefahr zu versenden, somit auch gegebenenfalls mehrfach, bis sie beim Käufer ankommt. Nach dem LG Hamburg ist die Versicherung der Sendung also nur ein Merkmal, das dem Verkäufer zugute kommt und nicht dem Käufer, so dass die herausgestrichene Werbung mit der Aussage „versicherter Versand“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Diese Angabe ist auch nach § 5 II 1 Nr. 2 UWG irreführend, da ein anzugebender Preisbestandteil, also die Kosten der Versicherung, verschleiert wird.
Außerdem geht das Gericht davon aus, dass den meisten Verbrauchern nicht bekannt ist, dass bei Verbrauchsgüterkäufen ohnehin die Gefahrtragung beim Verkäufer liegt, so dass Verbraucher sich auch falsche Vorstellungen machen, wenn sie die Versicherung als besondere Leistung erwerben.
Diese Linie wurde bereits 2006 von der Verbraucherzentrale Bayern verfolgt, die unter mehrere Versender von Elektroartikeln abmahnte, weil diese von ihren Kunden Beträge zwischen 0,8 und 0,85% vom Bestellwert als Transportversicherung verlangte. Das LG Nürnberg (AZ. 7 O 7325/05) bestätigte diese Auffassung und verurteilte die Abgemahnten zu Unterlassung.
Auch das LG Saarbrücken (Urteil v. 15.9.2006, AZ. 7 I O 94/06) entschied, dass es irreführend sei, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher neben dem unversichrtertem Versand optional einen teureren versicherten Versand anbietet, ohne dass ein gleichzeitiger Hinweis erfolgt, dass der Verkäufer die Transportgefahr trägt.
Es empfiehlt sich daher, bei den Versandangaben beispielsweise „DHL-Paket“ zu wählen und auf die Unterscheidung zwischen versichertem und unversichertem Paket zu verzichten, zumindest nicht ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dennoch die Gefahr vom Verkäufer zu tragen ist.
Sollten Sie weitere Beratung zum E-Commerce Recht wünschen steht Ihnen das Team der Kanzlei Dr. Schenk gerne zur Verfügung.
Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz