Nach einer Mittleilung des Bundestages vom 23. März 2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt (17/5097 > <http://dip.bundestag.de/btd/17/050/1705097.pdf>), nach dem der Anspruch eines Onlinehändlers auf Nutzungswertersatz bei Widerruf eingeschränkt werden soll. In Zukunft sollen Verbraucher nur Wertersatz leisten müssen, wenn sie die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Zusätzlich wird vom Unternehmer verlangt, dass dieser den Verbraucher auf diese Regelung hinweise und über dessen Widerrufsrecht belehrt.
Hintergrund dieser Regelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Anfang September 2009. Darin hatte der EuGH entschieden, dass die Bestimmung der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne. Daher müsse der Verbraucher nur Wertersatz für Verschlechterungen der Ware leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
In Anlehnung daran hatte der Bundesgerichtshof in seinem „Wasserbett-Urteil“ entschieden, dass ein Unternehmer keinen Wertersatzanspruch hat, wenn die Beschädigung oder Verschlechterung der Ware durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09). In dem vorliegenden Fall hatte der Käufer eines Wasserbetts dieses nach dem Kauf mit Wasser befüllt und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Käufer hatte keinen Wertersatz zu leisten, obwohl das Wasserbett nunmehr nur noch als Heizung verwendbar war.
Nun soll diese Rechtsprechungstendenz gesetzlich auch verankert werden. Diese Gesetzesänderung scheint nicht zu berücksichtigen, dass bestimmte Waren selbst nach einer bloßen Prüfung der Funktionsweise bereits nicht mehr wieder als neu oder gar gänzlich nicht mehr verkauft werden können und so den Händlern erhebliche Schäden entstehen. Damit mutiert der Fernabsatzhandel immer weiter zum globalen Leihhaus und Onlinehändler werden vermutlich gezwungen sein, ihr Preisgefüge den zusätzlichen Kosten für derartige Verschlechterungen anzupassen.