Das Landgerichts Hannover hat mit Urteil vom 17.08.2009, Az.: 1 O 209/07 entscheiden, dass ein Reisender keine Minderung des Reisepreises verlangen kann, wenn die Wellen am Strand einer Seychelleninsel wegen schlechten Wetters zu hoch sind, um zu baden und zu schnorcheln.
In diesem Fall verwirkliche sich nur "ein natürliches Risiko von Meer und Wetter. Dieses müsse vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden.
Der Kläger, seine Frau und seine Tochter waren für insgesamt 27.000 € zwei Wochen auf die Seychellen gereist. Im Nachgang wollten Sie 25 % des Reisepreises zurückerstattet, u.a. weil die Wellen wegen stürmischen Wetters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewesen seien. Das Gericht hat entschieden, dass sich aus den Kataloginformationen zum üblichen Wetter auf den Seychellen kein umfassender Vertrauensschutz für den Kläger ergebe. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Reisezeit grundsätzlich ungeeignet zum Baden und Schnorcheln gewesen wäre oder der Reiseveranstalter bestimmtes Wetter verbindlich zugesichert hätte. So könne kein verständiger Reisender erwarten, dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle. So habe der Reiseveranstalter keinen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter.
Quelle: Pressestelle des LG Hannover
Das Urteil zeigt, dass schlechtes Wetter, auch wenn es unerwartet ist, keinen Reisemangel darstellt, sondern in die Risikosphäre des Reisenden einzuordnen ist.