Das Oberlandes Frankfurt am Main, Urteil vom 27.3.2025, Az. 16 U 9/23 hat entschieden, dass Journalisten bei Veröffentlichungen strenge Prüfpflichten haben, wenn die Quelle ein Hacker ist.
Worum ging es.
Journalisten hatten einen Artikel veröffentlicht. In diesem wurde behauptet, dass der Kläger in einem Facebook-Chat rechtsextreme Aussagen getätigt haben soll. Die Journalisten hatten die Erkenntnisse von einer html-Datei, die Sie von einem Hacker erhalten hatten. Der Kläger setzte sich gegen den Artikel zu Wehr und verlangte Unterlassung.
Zu Recht wie das Oberlandesgericht nun festgestellt hat. Das Gericht führte aus, dass sofern eine journalistische Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs auf Facebook einzig auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei zurückzuführen sei, so muss sowohl die Authentizität der Datei als auch die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Dies gelte umso mehr, wenn der Betroffene in dem Beitrag auch namentlich benannt werde.
Der für das Presserecht zuständige Senat beim OLG Frankfurt stellte fest, dass es sich bei den Aussagen über den Kläger um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele. Der Beitrag stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Die Autorin habe zu der Quelle auch keine ausreichenden Angaben gemacht. So sei unklar aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und Dritten zugespielt habe. So seien auch erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle zu stellen, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere.
Das Urteil zeigt, dass man sich durchaus zur Wehr setzen kann, wenn Journalisten in unzulässiger Weise Beiträge veröffentlichen.
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