Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18.06.2013, Az.: 4 U 23/13, entschieden, dass eine AGB-Klausel, die den Kunden bereits bei unberechtigtem Rücktritt, Abbestellung oder Abnahmeverweigerung schadensersatzpflichtig macht, unwirksam ist.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vertreibt ein Unternehmen Fertiggaragen und hält in den auf der Rückseite Ihrer Verträge befindlichen AGB folgende Klausel bereit:
„Bei unberechtigtem Rücktritt, Abbestellung oder Abnahmeverweigerung leistet der Kunde oder dessen vollmachtloser Vertreter Schadensersatz in Höhe von 25% der Auftragssumme, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen. Wir hoffen jedoch, dass Sie sich für die Abnahme der Garage entscheiden.“
Aufgrund dieser Klausel mahnte ein Wettbewerbsverband das Unternehmen ab und forderte es zu Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies verweigerte das Unternehmen, so dass der Wettbewerbsverband die Ansprüche gerichtlich geltend machte.
Das Landgericht Detmold gab der Klage statt und hielt einen Unterlassungsanspruch für begründet, da die Klausel gegen § 309 Nr. 4 BGB verstoße und damit unwirksam sei. Das Unternehmen werde nach Ansicht des Gerichts von seiner Obliegenheit der Fristsetzung freigestellt, welche grundsätzlich für die Geltendmachung von Schadensersatz erforderlich ist.
Die Berufung gegen dieses Urteil wurde sodann vom OLG Hamm zurückgewiesen. Dies sah die Klausel ebenfalls als unwirksam an, da vor Entstehung eines Schadensersatzanspruches erfolglos eine angemessene Frist gesetzt werden muss. Die Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Erfüllungsverweigerung liegt jedoch nach Ausführungen des OLG Hamm bei einem unberechtigtem Rücktritt, einer Abbestellung oder Abnahmeverweigerung nicht unbedingt vor, so dass auch nicht zwangsläufig von der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung ausgegangen werden kann.
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