Der Nachrichtendienst Whats App stellte seinen Nutzern bisher seine AGB ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung. Sowohl die Nutzungsbedingungen, als auch die Datenschutzhinweisen waren bisher nur in englischer Sprache verfügbar. Und dies obwohl der Nachrichtendienst in Deutschland angeboten und beworben wird und auch der Vertrag ansonsten in Deutsch verfasst ist.
Zudem macht Whats App unvollständige Angaben im Impressum seiner Internetseite. Angegeben wurden weder eine Postanschrift, noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse. Auch die Angabe des Vertretungsberechtigten des Unternehmens fehlte und auch das öffentliche Register, in welches das Unternehmen eingetragen ist, war nicht benannt.
Hiergegen hatte der vzbv geklagt. Das LG Berlin gab der Klage statt und erließ ein Versäumnisurteil gegen Whats App, die die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatten. Nun bleiben dem Unternehmen noch zwei Wochen Zeit, um einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Sofern Wahats App dies nicht tut und das Urteil rechtskräftig wird, muss das Unternehmen künftig ein vollständiges Impressum bereithalten und seine AGB auch in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.