Aktuell liegt uns eine Abmahnung der ZENTRALE ZUR BEKÄMPFUNG UNLAUTEREN WETTBEWERRBS FRANKFURT AM MAIN E.V., Büro Stuttgart (Wettbewerbszentrale) vor. Der Abgemahnte bietet über seine Internetseite Räucherwaren, usw. zum Verkauf an.
Abgemahnt werden verschiedene Verstöße in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. So unter anderem eine Klausel zu Haftungsbeschränkung, was einen Verstoß gegen § 309 Ziff. 7a BGB darstellen soll sowie eine unwirksame Klausel zum Gerichtsstand.
Gefordert werden eine strafbewährte Unterlassungserklärung sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 246,10 €.
Wir empfehlen bei solchen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale einen aufs Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. So ist der Abgemahnte mit Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verpflichtet, fortan die Verstöße abzustellen. Er muss also seine allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend umformulieren. Die Praxis zeigt, dass die meisten Mandanten es ohne professionelle Hilfe nicht schaffen. Wird der Verstoß nicht abgestellt, drohen hohe Vertragsstrafen.
Wir haben Erfahrung aus mehreren tausend Abmahngen.
Für einen kostenlosen telefonischen Erstkontakt stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schenk aus bremen gerne unter 0800 333 10 30 zur Verfügung! Oder senden Sie uns einfach die Abmahnung an kanzlei@dr-schenk.net