Das OLG Frankfurt hatte sich in seinem Urteil vom 13.05.2014, Az.: 11 U 62/13 mit der Frage zu befassen, ob auch Texte, die infolge einer „übersinnlichen Inspiration“ entstanden sind, urheberrechtlichen Schutz genießen.
Vorliegend ist die Klägerin eine amerikanische Stiftung und nimmt den beklagten deutschen Verein wegen der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ in Anspruch. Der streitgegenständlich Text wurde von einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie niedergeschrieben. Zu Ihren Lebzeiten gab die Professorin an, diesen Text in ihren aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth erhalten und niedergeschrieben zu haben. Nach Fertigstellung einer redaktionell überarbeiteten Version dieses Textes wurde diese zum Copy-Right angemeldet, auf dessen Übertragung sich die Klägerin beruft.
Das Landgericht gab der Klage statt, wogegen sich der Beklagte im Rahmen der Berufung wandte und vortrug, dass die Rechte der Klägerin nicht verletzt seien, da die Professorin nicht Urheberin des Textes sei. Dies habe sie zu Lebzeiten selbst erklärt, da sie den besagten Text von Jesus von Nazareth in ihren aktiven Wachträumen erhalten habe.
Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des LG. Die Professorin ist nach Ansicht des Gerichts als Rechtsvorgängerin der Klägerin als Urheberin des streitgegenständlichen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, die Professorin habe lediglich als Schreibkraft oder Gehilfen zur Niederschrift des Textes fungiert, teilte das Gericht nicht.
Nach Ansicht des Gerichts sei nach allgemein vertretener Auffassung jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für die Begründung des Urheberschutzes komme es allein auf den schöpferischen Realakt und den tatsächlichen Schaffungsvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden sei hierbei unerheblich, so dass auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und Menschen in einem Trancezustand Urheber ein können. Die Behauptung ein solches Werk verdanke seine Entstehung metaphysischen Einflüssen, stehe dem Urheberrechtsschutz eines von einem Menschen geschaffenen Werkes nicht entgegen.
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