Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat in seinem Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14 entschieden, dass auch die Werbung in einer Autoreply-E-Mail Spam darstellt, wenn der Empfänger nicht in deren Zusendung eingewilligt hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger seiner Versicherung eine E-Mail geschickt und diese hierin um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung gebeten. Daraufhin versendete die Versicherung zunächst eine automatisierte Antwortmail, in der Werbung für u.a. eine kostenlose Unwetterwarnung enthalten war.
Das AG sah die Zusendung dieser Werbung als unzulässig und stellte bei seiner Erklärung darauf ab, dass die Antwortmail Werbung enthielt, für deren Zusendung der Kläger nicht sein Einverständnis gegeben hatte.
Nach schematischer Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze kommt das Gericht zu einer vertretbaren Ansicht. Allerdings folgt hieraus auch, dass demnach künftig kein Unternehmen, selbst in angeforderten E-Mails, mehr Werbung machen dürfte.
Auch der vom Gericht angesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 € erscheint überhöht. Andere Gerichte haben bei erstmaligen Zusenden von Werbe-E-Mails selbst im kaufmännischen Bereich einen wesentlich geringeren Streitwert von 2.500 € angenommen.
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