Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 entschieden, dass eine Privatperson einen direkten Löschungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber hat und von diesem die Löschung von Links verlangen kann, wenn diese die eigene Person betreffen. Hierbei müsse zunächst geprüft werden, ob der Person ein Anspruch darauf zusteht, dass diese Informationen über sie zum streitigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden. Soweit dies der Fall ist, müssen die Links zu den Seiten, die diese Informationen enthalten, aus der ergebnisliste direkt durch den Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn besondere Gründe vorlägen, z.B. die Rolle der Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit am Zugang dieser Information rechtfertigen.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Betreiber einer Internetsuchmaschine für Informationen und personenbezogene Daten, die auf Internetseiten Dritter erscheinen, für die von ihm vorgenommene Datenverarbeitung verantwortlich.
Eine Person kann sich demnach unmittelbar an den Internetsuchmaschinenbetreiber wenden und von diesem unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung eines Links verlangen, wenn anhand einer durchgeführten Suche in der Ergebnisliste Links zu Internetseiten angezeigt werden, die seine personenbezogenen Daten enthalten.
Mit der ergangenen Richtlinie der Union (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) sollen insbesondere das Recht auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt und zudem Störfaktoren für den freien Verkehr dieser Daten beseitigt werden.
Im Hinblick auf diese Richtlinie stellte der EuGH zunächst fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine eine Datenerhebung vornimmt, indem er automatisch, kontinuierlich und systematisch Daten veröffentlicht und Informationen aufspürt. Sodann werden diese Daten mit Hilfe von Indexierprogrammen ausgelesen, gespeichert und organisiert, anschließend aufbewahrt und ggf. weitergegeben und bereitgestellt. All diese Vorgänge sind nach Ansicht des Gerichts als „Verarbeitung“ im Sinne der Richtlinie anzusehen.
Weiter ist der Suchmaschinenbetreiber, als derjenige der über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung entscheidet, auch als Verantwortlicher anzusehen. Demnach habe dieser nach Ansicht des Gerichts auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der genannten Richtlinie entspricht. Nur durch diese Auferlegung der Verantwortlichkeit bei dem Suchmaschinenbetreiber könne die Richtlinie ihre volle Wirksamkeit entfalten und einen umfassenden Schutz der betroffenen Person garantieren.
Sodann wies das Gericht daraufhin, dass gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, es jedem einzelnen Internetnutzer ermöglicht durch eine strukturierte Suche einen umfassenden Überblick über eine bestimmte Person zu erhalten. Diese Informationen könnten derart miteinander verknüpft werden, dass der Internetnutzer ein detailliertes Profil der betroffenen Person erstellen könne. Die Wirkung solcher Eingriffe in die Rechte des Betroffenen werde noch durch die Bedeutung der Rolle des Internets und der Suchmaschine verstärkt. Wegen dieser Schwere des Eingriffs kann ein solcher nicht schlichtweg mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden.
Abschließend stellt der EuGH klar, dass Anträge auf Löschung von Daten unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können. Gibt dieser dem Antrag nicht statt, so kann sich der Betroffene an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden.