Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 26.03.2013, Az.: 6 U 184/12 festgehalten, dass die Geltendmachung von Forderungen die aus Abofallen entstanden sind gegenüber Verbrauchern unlauter ist. Dasselbe gilt auch für das Vorgehen eingesetzter Inkassounternehmen, sofern diese über den Sachverhalt informiert sind.
Geklagt hatte ein Inkassounternehmen, welches für ihre Auftraggeberin Forderungen gegen Verbraucher geltend machen sollte. Bereits in erster Instanz hatte das LG Frankfurt entschieden, dass es sich bei der Angebotsseite der Auftraggeberin der Klägerin um eine Abofalle handle, die darauf angelegt sei, Kunden über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen. Ein solches Angebot sei unlauter gem. § 5 UWG weshalb den Verbrauchern ein Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB zustünde.
Diese Auffassung teilte auch das OLG Frankfurt. Zudem erklärte das es, dass die Eintreibung der Forderungen eben aus einem solchen Vertrag mithin unlauter seien und auch ein Inkassounternehmen sich unlauter verhalte, sobald es Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat und die Forderungen dennoch eintreibt.
Darüber hinaus wurde in dem Urteil des OLG Frankfurt festgehalten, dass sich in diesem Zusammenhang auch die Verbraucherzentrale unlauter verhalten habe.
Eine Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale hatte nämlich ein Aufforderungsschreiben an die Hausbank des Inkassounternehmens verfasst und versendet, in welchem sie die Bank aufforderte, das Girokonto des Inkassounternehmens aufgrund der obigen Tätigkeit zu sperren.
Das LG Frankfurt sah in seiner vorhergehenden Entscheidung das Vorgehen der Verbraucherzentrale als einen noch gerechtfertigten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Inkassounternehmens an.
Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung des LG Frankfurt jedoch ab und entschied, dass ein solcher „Boykott“-Aufruf der Verbraucherzentrale ebenfalls unzulässig sei und einen Eingriff in das Gewerbe des Inkassounternehmens darstelle. Im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Inkassounternehmens am eingerichteten Gewerbebetrieb und des der Verbraucherzentrale, die Verbraucher vor schädigendem und gefährlichem Verhalten zu schützen, entschied das Gericht zu Gunsten des Unternehmens. Das Verhalten der Verbraucherschutzzentrale wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn gegen das Inkassounternehmen bereits ein Unterlassungstitel vorläge, dieses ihre Eintreibungstätigkeit trotzdem fortsetze und auch Vollstreckungsversuche fehlgeschlagen wären.
Da dies vorliegend nicht der Fall ist, habe der Verbraucherschutzzentrale noch andere und mildere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihres Interesses, beispielsweise die Information der Öffentlichkeit oder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zur Verfügung gestanden.