Das Arbeitsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 Ca 215/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn er aufgrund eines Hundesbisses arbeitsunfähig wird.
Im Ausgangsfall besuchte der Arbeitnehmer im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Hund, eine Bernersennenmischung, ein Vereinsfest. Der Hund des Arbeitnehmers wurde hierbei plötzlich und unvorhersehbar von einer freilaufenden Dogge angegriffen. Die Dogge verbiss sich im Hund des Arbeitnehmers und hielt ihn hängend im Maul. Der Arbeitnehmer griff in die Situation ein und befreite seinen Hund aus dem Maul der Dogge, wobei diese wiederum den Arbeitnehmer biss und ihn an der linken Hand verletzte. Der schließlich behandelnde Arzt des Arbeitnehmers bescheinigte diesem eine Arbeitsunfähigkeit für insgesamt einen Monat.
Der Arbeitgeber allerdings verweigerte dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung, da er seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hatte. Er habe die Gefährlichkeit der Dogge gekannt und trotzdem seinen Hund aus dem Maul dieser befreit. Hierdurch habe er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitnehmer erhob gegen den Arbeitgeber Klage auf Entgeltfortzahlung und das Arbeitsgericht gab ihm Recht.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit eben nicht schuldhaft selbst herbeigeführt habe. Der Kläger habe sich in einer Notlage befunden und wollte den Erhalt seines Er habe sich damit gerade nicht schuldhaft verhalten, sondern sich in einer von ihm nicht verschuldeten Notlage der Gefahr einer Bissverletzung ausgesetzt.
Für den Kläger habe es nach Ansicht des Gerichts auch keine vernünftige und zumutbare Handlungsalternative gegeben. Weder ein Abwarten, noch das Hilfeholen Dritter wäre für den Kläger angesichts der Notsituation zumutbar gewesen. In dieser Situation habe der Kläger auch nicht gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten gehandelt.
Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, da keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit vorlieg.