Das Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 7 HK O 63/16 hat bestätigt, dass es sich bei § 2 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz Saarland um eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG handelt. Nach § 2 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz Saarland ist das Rauchen in Gaststätten verboten. Geklagt hatte der Bundesverband Automatenunternehmer e.V., der in einem Lokal, in dem auch Geldspielautomaten aufgestellt waren, festgestellt hatte, dass dort geraucht werden durfte. Das Gericht gab der Klage auf Unterlassung statt. Unter anderem stellte das Gericht fest, dass es sich bei § Nach § 2 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz Saarland, um eine Marktverhaltensregel handelt, die dem Schutz der Wettbewerber und Verbrauchern dient, insbesondere dem Gesundheits- und Jugendschutz.
Ebenso stellte das Gericht fest, dass auch die Detektivkosten erstattungsfähig sind, da diese zur Ermittlung des Wettbewerbsverstoßes erforderlich waren.