Im vorliegenden Fall stritten zwei Mitbewerber darüber, ob die Aussage des Klägers, dass das Produkt des Beklagten eine Nachahmung sei und die Idee sowie das Konzept von ihm kopiert worden seien- diese Aussage wurde außergerichtlich getätigt.
Fraglich ist nun, ob dies als wettbewerbswidrige Herabsetzung oder als Aussage, die durch die allgemeine Meinungsfreiheit gedeckt ist, zu werten ist.
Das OLG Schleswig wies mit seinem Urteil vom 30.11.2016 den Anspruch des Beklagten zurück. Die Äußerung des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da es sich um ein Werturteil handele, welches gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sei.
Bei der Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Herabsetzung müsse der konkrete Einzelfall betrachtet werden- der Begriff „Nachahmung“ an sich sei wertneutral, wohingegen die Bezeichnung „Plagiat“ eindeutig negativ besetzt sei.
Im vorliegenden Fall verstehe der Verbraucher die getätigte Aussage nicht als Herabsetzung sondern vielmehr als neutrale Kritik- ein Wettbewerbsverstoß ist somit zu verneinen.