Das Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.102.204, Az.: 5 U 83/23 hat entschieden, dass die Bezeichnung „Moneypenny“ (bekannt aus dem James Bond Film) weder nach dem Markenrecht noch nach dem Wettbewerbsrecht Schutz genießt.
Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an der bekannten James-Bond-Serie. Die Beklagte nutzte die Bezeichnung “MONEYPENNY“ für ihre geschäftlichen Sekretariatsdienste.
Hierin sah die Klägerin eine Verletzung Ihrer Rechte. So werde hierdurch die die Marke der bekannten Filmfigur “Miss Moneypenny” aus der James Bond-Serie verwässert würde.
Sie verlangte daher von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung.
Die Richter des Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage jedoch ab. Hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes bestehe schon kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten im Bereich der Sekretariatsdienste habe, wodurch ein Behinderungswettbewerb ausgeschlossen sei.
Für einen kennzeichenrechtlichen Werktitelschutz der Figur “Miss Moneypenny” fehle es an einer eigenständigen Stellung der Figur im Verkehr, losgelöst vom Gesamtwerk der James-Bond-Serie.
So setze ein zeichenrechtlicher Titelschutz von Figuren und Charakteren aus Romanen und Filmen/Serien eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden. Erforderlich ist nach Auffassung des Gerichts daher auch beim Werktitelschutz für eine Figur gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ein deutliches „Bild“ der handelnden Figur, sei es aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften.
Hieran fehle es bei der Figur von „Miss Moneypenny“
Eine durchaus spannende Entscheidung au dem Markenrecht. Immer wieder kommt es vor, dass Dritte Namen von Filmen, Serien oder eben Figuren verwenden. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt ist aber immer eine Frage des Einzelfalles.
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