Im Zuge der Umsetzung der europäischen Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436 in nationales Recht gilt seit dem 14.01.2019 das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) . Im Wesentlichen ist es zu folgenden Änderungen gekommen.
- Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist entfallen:
Die anzumeldenden Zeichen müssen nun lediglich dazu geeignet sein, im Markenregister so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden den Schutzgegenstand gem. § 8 Abs. 1 MarkenG klar und eindeutig bestimmen können.
- Siegelschutz durch unabhängige Zertifizierungstellen
Unabhängige Zertifizierungsstellen können ihre Siegel nun durch die neugeschaffene Gewährleistungsmarke schützen lassen. Die Gewährleistungsmarke schützt nicht die Herkunft eines Produkts zu einem Unternehmen, sondern garantiert die Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen. Markeninhaber der Gewährleistungsmarke kann nur ein unabhängiges Unternehmen sein, welches das betreffende Produkt weder herstellt noch vertreibt.
- Eintragung von rechtlich unverbindlichen Veräußerungs- und Lizenzierungsabsichten
So können etwa Werbe- und Designagenturen Zeichen entwickeln, diese anmelden und mit einem Veräußerungs- oder Lizenzierungsbereitschaftsvermerk versehen. Dies könnte einem verstärkten Handel mit Marken führen
- Änderung der Berechnung der Schutzdauer
Bisher galt eine zehnjährige Schutzdauer zum Ende des Monats der Anmeldung. Nun endet die Schutzdauer genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Neu ist auch, dass Verlängerungsgebühren nun bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig sind.
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