Das OLG München, Urteil v. 28.02.2019 – 6 U 914/18 hat entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn Kunden im Zuge einer Telefonwerbeaktion von den Mitarbeitern oder beauftragen Personen als Kontaktangabe für Rückfragen eine nicht erreichbare Rufnummer mitgeteilt wird. Die Angabe einer richtigten Rufnummer im Zuge der fernmündlichen Kundenakquise erachtet das Gericht angesichts der Informationspflichten, die der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB für Vertragsabschlüsse im Rahmen des Fernabsatzes auferlegt hat, als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG.
Das Urteil betrifft zwar die Telefonwerbung, muss aber gleichermaßen für Webseiten und insbesondere für Onoineshops. Wir können daher nur empfehlen eine auch tatsächlich erreichbare Telefonummer anzugeben.