Das Landgericht Bochum Urteil v. 23.01.2019 – Az.: 13 O 1/19 hat entschieden, dass die Im Jugendschutzgesetz normierte Altersbeschränkung auch im Online Handel gilt. Das heißt der Verkäufer von alkoholischen Getränke muss sicher stellen, dass seine Waren nur an 16-jährige bzw. 18-jährige Personen abgegeben werden.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist allerdings nicht einheitlich. Nach Ansicht des Landgericht Koblenz, Beschl. v. 13.08.2007 – Az.: 4 HKO 120/07, gilt die Regelung im Jugendschutz ausschließlich für den Offline-Bereich.
Das Problem liegt darin, dass der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist.
So heißt es in § 9 Jugendschutzgesetz wir folgt:
„(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.”
Uneinig ist man sich hierbei, ob der Online Handel in der “Öffentlichkeit” stattfindet.
Nach Auffassung des Landgerichts Bochum fällt unter den Begriff “Öffentlichkeit” auch die Abgabe im Online Handel. Entscheidend sei es, dass die Minderjährige die tatsächliche Gewalt über den Alkohol erhalten. Beim Internet handle es sich um einen virtuellen „öffentlichen Raum“.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da nur so der Jugendschutz effektiv gewährleistet werden kann. Nicht verständlich ist, dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren bestehenden Unsicherheit den Gesetzestext nicht ändert.
Die aktuelle Entscheidung des LG Bochum könnte zu vermehrten Abmahnungen führen. Online-Händler sollten daher sicherstellen, dass sie einen Verkauf an 16jährige bzw. 18jährige sicherstellen.
Nicht ausreichend ist es bloße Hinweistexte mit aufzunehmen oder auf den Paketen entsprechende Aufkleber anzubringen. Ratsam wäre etwa die Verwendung eines Post-Ident-Verfahren.
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