Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.07.2016, Az.: ZB 52/15, entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkasse nicht aus dem Markenregister zu löschen ist.
Am 07.02.2002 meldete der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe die abstrakte Farbmarke „rot“ als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleitungen „Finanzwesen, nämlich Retailbanking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ an. Am 11.07.2007 wurde die Marke registriert.
Das Unternehmen der spanischen Santander-Bank bietet in Deutschland ebenfalls Dienstleistungen im Bankbereich für Privatkunden an und verwendet ebenfalls die Farbe Rot. Beim Deutschen Marken- und Patentamt beantragte sie die Löschung der Farbmarke der Sparkasse. Diesen Antrag wies das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch zurück.
Das Bundespatentgericht setzte das Verfahren auf die Beschwerde der Antragstellerin hin aus und richtete ein Vorabentscheidungsgesuch an die Europäische Union. Nach deren Entscheidung ordnete das Bundespatengericht die Löschung der Marke an.
Auf die Rechtsbeschwerde der Sparkasse hob der BGH den Beschluss des Bundespatengerichts auf und wies die Beschwerde des Deutschen Paten- und Markenamts zurück.
Das Bundespatengericht hatte zu seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die eingetragene Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung und auch nicht zum Zeitpunkt des Löschungsantrags nach den Ausführungen des BGH ist für eine Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken ausreichend, dass der überwiegende Teil des Publikums ein Kennzeichen für die Ware oder Dienstleistung sieht, für die die Marke gilt. Aufgrund im Verfahrens vorgelegter Marktforschungsunterlagen ist zwar keine Durchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ersichtlich Allerdings lässt sich eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt über die Entscheidung des Löschungsantrags deutlich erkennen. Gemäß § 50 Abs. MarkenG darf die Marke in einem solchen Fall nicht gelöscht werden.