Im Jahr 1988 hielt das Gladbecker Geiseldrama die Medien in Atem. Dieter Degowski und Hans-Jürgen Rösner überfielen am 16.08.1988 eine Filiale der Deutschen Bank in Gladbeck und flüchteten im Anschluss zusammen mit mehreren Geiseln bis zum 18.08.1988 durch Deutschland und die Niederlande. Hierbei starben drei Menschen. Rösner sitzt noch heute im Gefängnis.
Dieses Ereignis soll nun verfilmt werden, was der Geiselnehmer wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verhindern wollte. Das OLG Köln sprach sich in diesem Verfahren aber für die Kunstfreiheit aus.
Rösner hatte beim Landgericht Aachen zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, um gegen die Verfilmung der Geschehnisse vorgehen zu können. Diesen Antrag wies das Landgericht allerdings wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Das OLG Köln schloss sich nunmehr in seinem Beschluss 21.07.2016, Az. 15 W 42/16 dem Landgericht an, da es Rösners Erfolgsaussichten, gegen den Film vorgehen zu können, nicht für groß genug hielt.
Das OLG führte hierzu aus, dass es zwischen dem Persönlichkeitsrecht Rösners einerseits und der Meinungs- und Kunstfreiheit andererseits abgewogen habe. Hierbei habe das Gericht einließen lassen, dass diese Tat in Deutschland einzigartig war und untrennbar mit dem Namen der Täter in Verbindung stehe. Die Namen seien in öffentlichen Archiven zu finden und die Medien seien intensiv in das Geschehen einbezogen worden, so dass dieses Geschehen der Öffentlichkeit in Erinnerung blieb.
Das Persönlichkeitsrecht der Täter schütze diese zwar davor, dass sich in zeitlich unbeschränkter weise in den Medien mit dieser Tat befasst würde. Auch seien nach Verurteilung der täte wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit Blick auf die Resozialisierung der Täter nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Dennoch habe der Täter durch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, „mit der Tat allein gelassen zu werden“, selbst wenn die Strafe bereits verbüßt wurde, so das Gericht.
Da die Dreharbeiten zu dem Film bereits angelaufen waren, beantragt Rösner ebenfalls beim Landgericht Aachen eine einstweilige Verfügung. Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Der Anwalt Rösners kündigte an, auch hiergegen vorgehen zu wollen.