Durch die Kanzlei Dr. Schenk wurde eine weitere einstweilige Verfügung gegen LR Health & Beauty Systems GmbH wegen unzulässiger Werbeaussagen erwirkt.
Das Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 327 O 243/10 hat im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, es LR verboten das Lebensmittel Probiotica 12 mit Aussagen wie „bekämpfen Sie nun Infektionen und unterdrücken Allergien wie Heuschnupfen und Asthma“ oder „Schulmediziner geben schon Jahrzehnten probiotischer Präparate zur Vorsorge und Behandlung vieler Krankheiten“ zu bewerben. Diese und 10 weitere Aussagen befinden sich auf der DVD „Probiotica“, welche den Partnern als Verkaufshilfe angeboten wird. Soweit es sich bei den Angaben um krankheitsbezogene Aussagen handelt, verstoßen die Aussagen gegen § 12 LFGB. Soweit es sich um gesundheitsbezogene Aussagen handelt, liegt ein Verstoß gegen die sog. Health Claims Verordnung vor.
Neben den Aussagen zum Produkt Probiotica 12 wurde LR zusätzlich verboten das Produkt Aloe Vera mit der Aussage „Merkmale der pharmazeutischen Qualität“ zu bewerben. Diese Aussage befindet sich in einem Flyer von LR, welcher ebenfalls als Verkaufshilfe dient.
Gegen die ergangene Entscheidung kann durch LR Widerspruch eingelegt werden.
Für die Partner heißt es, dass Sie ihre Produkte nicht mit diesen Verkaufshilfen bewerben dürfen, da Ihnen ansonsten eine Abmahnung oder ebenfalls eine einstweilige Verfügung droht. Dies gilt jedenfalls solange die unzulässigen Aussagen in diesen Verkaufshilfen enthalten sind.