Kein Schadensersatz bei der Störerhaftung!
Am 12.05.2010 äußerte sich nun endlich der BGH (Az.: I ZR 121/08) zu der umstrittenen Frage des Umfangs der Haftung des Betreibers eines W-LAN, wenn Dritte über seinen Anschluss Urheberverletzungen, z.B. durch das sogenannte Filesharing, begehen.
So entschied das Gericht, dass Privatpersonen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Der BGH bestätigte demnach, dass die Anschlussinhaber als Störer haften, wenn sie ihr W-LAN-Netz nicht angemessen sichern. Dabei könne ihnen jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich lediglich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, so das Gericht.
Der BGH unterstrich jedoch, dass eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt, wenn derjenige die Handlung nicht selbst vorgenommen hat. Diese Voraussetzung müsste aber erfüllt sein, um einen Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers auszulösen.
Die sogenannte Störerhaftung hat also lediglich zur Folge, dass der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden kann.
Damit hat der BGH allen Abmahnern, die sich in der Vergangenheit an das Urteil des BGH vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) angelehnt haben und Schadensersatz forderten, einen Rüffel erteilt. In diesem Urteil befasste sich der BGH mit dem Besitzer eines ebay-Mitgliedskontos, der seine Zugangsdaten seiner Frau zur Verfügung gestellt hat. Diesem legte der BGH die Haftung auf, da er sein Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter, also seiner Ehefrau, geschützt hat. Der Sachverhalt dieses Falles stellte sich demnach ganz anders dar als die Urheberrechtsverletzungen im Peer-to-Peer – Bereich. Schon in der Vergangenheit half unsere Kanzlei erfolgreich in ähnlichen Fällen Abgemahnten, sich den Forderungen nach Schadensersatz ausgesetzt sahen, die auf das ebay-Urteil gestützt wurden. Nun ist dies endlich auch höchstricherlich entschieden.
Leider lies der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2010 offen, ob die Anwaltskosten für eine solche Abmahnung gemäß § 97 a II UrhG auf 100,- € zu begrenzen sind. Bislang wurde die Anwendung des § 97 a II UrhG in instanzgerichtlichen Entscheidungen verneint. Jedoch ist die Frage durchaus nicht unumstritten.
Der Bundesverband der Musikindustrie ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei Abmahnungen, die sich auf ganze Alben, Filme oder Hörbücher beziehen, nach der bisherigen Rechtsprechung um gravierende Urheberrechtsverletzungen handele, so dass hier die Deckelung auf 100,- € Abmahngebühren nicht greife. Dies sei, wenn überhaupt, wohl nur bei lediglich einem Lied möglich.
Für alle Abgemahnten, die die ihnen vorgeworfene Urheberverletzung nicht selbst begangen haben, bedeutet das Urteil jedoch ein großes Aufatmen.