Das LG München hat in seinem Urteil vom 15.01.2014, Az.: 25 O 16238/13 entschieden, dass eine Benotung in einer Arztbewertung auf einem Bewertungsportal nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu löschen ist, da es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.
Vorliegend ist der Kläger selbständiger Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer Gemeinschaftspraxis. Die Beklagte betreibt das für jedermann frei zugängliche Bewertungsportal www.jameda.de. Auf diesem können die Nutzer Bewertungen in Form von Noten und Texten unter bestimmten Nutzungsbedingungen abgeben. Am 18.01.2013 erhielt der Kläger auf diesem Portal eine Gesamtbewertung von 5,8 von einem Nutzer, wobei eine Skala von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) zur Verfügung steht. Diese Bewertung beanstandet der Kläger, woraufhin die Beklagte zwar den Text der Bewertung, nicht aber die Note an sich löschte. Der Kläger hielt die Bewertung für unzulässig und nahm die Beklagte auf Löschung der Note in Anspruch.
Das Gericht wies die Klage zurück. Es ist der Ansicht, dass auch der Notenteil der Bewertung von der freien Meinungsäußerung umfasst sei und nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu löschen sei. Auch dann, wenn einzelne Noten unvernünftig erscheinen, sei dies nicht als Schmähkritik zu werten. Hier gehe die Meinungsfreiheit des Patienten vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers.